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Ratgeber

Richtig vererben

Wenn der letzte Wille nicht festgehalten ist, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Nicht immer ist das im Sinne des Verstorbenen. Ein Beispiel: Stirbt ein Ehepartner, so fällt der Nachlass zum Teil an die Kinder oder bei Kinderlosen an die Eltern des Verstorbenen. Wer dies vermeiden will, sollte mit einem Testament Klarheit schaffen und sicherstellen, dass es nicht verloren gehen kann. Beim öffentlichen Testament hält ein Notar den letzten Willen fest. Er bietet auch Beratung. Das hat seinen Preis: Die Höhe der Notarkosten bemisst sich am zu vererbenden Vermögen. Auf der anderen Seite macht ein öffentliches Testament meist einen teuren Erbschein überflüssig. Ein selbst verfasstes Testament ist gültig, sofern es den formalen Kriterien genügt. Dazu muss es von der ersten bis zur letzten Zeile vom Unterzeichner selbst verfasst sein. Die Unterschrift unter einem mit dem Computer erstellten Text genügt nicht. Ort und Datum müssen angegeben sein.

Bis Ende 2008 muss das deutsche Steuerrecht geändert werden. Die Verfassungsrichter stören sich vor allem daran, dass beispielsweise Immobilien bei einem Erbfall zu wenig besteuert werden. Deswegen sollten viele Bundesbürger jetzt schon darüber nachdenken, ihr Vermögen zugunsten von Ehepartnern, Lebensgefährten und Kindern "umzuschichten". Der Münchner Rechtsanwalt Dr. Michael Scheele verrät wichtige Tipps und Ratschläge.

Schenkung

Die Immobilie wird jetzt schon verschenkt, mit lebenslangem Wohnrecht (Nießbrauch). Zusätzlich sollte ein Rückforderungsrecht vereinbart werden. Die Schenkung an Angehörige als "vorweggenommene Erbfolge" bietet den Vorteil, dass der Beschenkte mehr als einmal in den Genuss des so genanntes Freibetrages kommt, der alle zehn Jahre gewährt wird (für Kinder des Erblassers derzeit 205 000 Euro). Viele Eltern haben Angst davor, mit einer vorzeitigen Schenkung die Kontrolle über die Werte zu verlieren. Lösung: Sie lassen sich einen so genannten Nießbrauch eintragen. Dieser sichert weiterhin das Nutzungsrecht an der Immobilie und an den Einnahmen, die damit erzielt werden. Allerdings: Wer eine solche Schenkung mit dem Rückforderungsrecht verbunden hat oder sich ein Nießbrauchsrecht eingeräumt hat, setzt damit nach Meinung vieler Finanzbeamter die Zehn-Jahresfrist außer Kraft.

Familiengesellschaft

Für Eigentümer einer Immobilie im Wert von über einer Million Euro ist eine Umwandlung in eine Familiengesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG) interessant: Damit ersparte ein Unternehmer seiner Frau und den beiden Kindern 74,5 Prozent der sonst fälligen Steuern. Der Ingenieur hatte sich ein Privatvermögen von fünf Millionen Euro aufgebaut. All das übertrug er in eine GmbH & Co. KG, an der seine Frau 19 Prozent und Tochter sowie Sohn mit jeweils 15 Prozent beteiligt wurden. Er selbst behielt 51 Prozent. Die drei Beschenkten mussten 14 234 Euro Steuern zahlen. Ohne die Familien-KG wären es 55 880 Euro gewesen.

Vorsicht mit dem "Berliner Testament"

Darin setzen sich Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen, dass der gemeinsame Nachlass nach dem Tod des Letztverstorbenen einem Dritten zufällt. Der steuerliche Nachteil, wenn beispielsweise der Vater zuerst stirbt: Nur seine Ehefrau kommt in den Genuss des Freibetrages. Die Ehefrau muss, nach Abzug ihres Freibetrages, das Gesamterbe versteuern. Und nach dem Tod des überlebenden Ehepartners müssen die Erben nochmals Erbschaftssteuer zahlen. Durch Anforderung eines Vermächtnisses in Höhe des Freibetrages (205 000 Euro) beim ersten Erbfall und gleichzeitiger Anordnung, dass die Zahlung dieses Vermächtnisses gestundet bleibt, bis auch die Frau gestorben ist, hätte man den Freibetrag schon im ersten Erbfall nutzen können, ohne dass das die Liquidität der Ehefrau verringert hätte.

Gütertrennung nachteilig

Eine vereinbarte Gütertrennung zwischen Ehepartnern statt einer Zugewinngemeinschaft ist im Hinblick auf die Erbschaftssteuer nachteilig, da der Zugewinnanteil im Todesfall nicht zu versteuern ist. Grund: Der Zugewinnausgleich im Todesfall gilt nicht als Erbschaft. Der Ausweg ist die "modifizierte Zugewinngemeinschaft": Wird die Ehe geschieden, gilt die Gütertrennung. Stirbt der Partner nach glücklicher Ehe, ist der Zugewinnausgleich erbschaftssteuerfrei.

Zugewinngemeinschaft profitiert zusätzlich

Ehepaare, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (kein Ehevertrag) profitieren zusätzlich. Ein Beispiel: Ein Ehegatte erhält 250 000 Euro netto vererbt und muss dafür als Mitglied der Steuerklasse I 11 Prozent Erbschafts- oder Schenkungssteuer zahlen - also 27 500 Euro. Der nicht verheiratete Lebenspartner, der zur Steuerklasse III zählt, würde hingegen eine Steuerlast von 23 Prozent tragen.

Bargeld kostet mehr Steuern als eine Immobilie

Der deutsche Fiskus bewertet inländisches Immobilienvermögen mit nur 50 bis 60 Prozent des Verkehrswertes, wenn es um die Berechnung der Erbschaftsteuer geht. Doch damit wird es bald vorbei sein, da diese laut Verfassungsgericht geändert werden muss. Deshalb: Wer Ehegatten oder Kinder mit Immobilien beschenken möchte oder im Erbfall die steuerliche Belastung für die Erben gering halten möchte, sollte schon bald die Immobilie übertragen.

Mittelbare Schenkung

Bevor Barvermögen in Immobilien investiert wird, um den bevorzugten Steuersatz zu sichern, sollte folgende Möglichkeit geprüft werden: Im Schenkungs- oder Erbvertrag können Geld oder auch Wertpapiere mit der Auflage überlassen werden, dass damit ein konkretes Gebäude oder Grundstück gekauft wird. Dann wird die Erbschaftssteuer nach dem in der Regel niedrigeren steuerlichen Wert einer Immobilie berechnet. Ähnliches gilt, wenn der Beschenkte ein unbebautes Grundstück besitzt und die Eltern Geld schenken, damit dort ein Gebäude errichtet werden kann. Doch auch diese Bevorzugung ist nur von kurzer Dauer.

Eine Kettenschenkung erspart Steuern

Der Fall: Ein Mann möchte seinem Schwiegersohn 100 000 Euro schenken. Hier gilt nur ein Freibetrag von 10 300 Euro. Wenn der Mann den Betrag aber seiner Tochter schenkt, fällt keine Steuer an, da hier der Freibetrag höher ist. Wenn die Tochter den Betrag nun ihrem Ehemann schenkt, bleibt auch das wegen des Freibetrags steuerfrei. Allerdings muss die Tochter freiwillig handeln, es darf nicht Bedingung des Vaters sein. Sonst läge ein Gestaltungsmissbrauch vor. Also sicherheitshalber ein Jahr warten, bevor ein solches Geschenk weitergereicht wird.

Lebensversicherung

Der Lebenspartner kann mit einer Lebensversicherung abgesichert werden, wenn kein anderweitiges Vermögen vorhanden ist. Die kann teuer werden, wenn man es falsch macht: Die Lebensgefährtin sollte ihrerseits selbst eine Lebensversicherung auf das Leben ihres Partners abschließen. Sie ist also Versicherungsnehmerin, bezugsberechtigt im Todesfall und Prämienzahler. Erblasser ist der versicherte Lebenspartner, da sein Risiko "Tod" versichert wird. Allerdings müssen die Beträge tatsächlich vom Konto der Lebensgefährtin abgehen, sonst könnte das Finanzamt Schwierigkeiten machen.

Die Erbschaftssteuer im Ausland

In Österreich beträgt der Steuersatz für unbewegliches und nicht gewerbliches Nachlassvermögen maximal 15 Prozent. Und es wird sogar überlegt, diese ganz abzuschaffen, weil der Anteil der Erbschaftssteuer am gesamten Steueraufkommen relativ gering ist (0,17 Prozent). In anderen Ländern wie Großbritannien und den USA sind Steuern auf Erbschaft und Vermögen dreimal so hoch wie in Deutschland. In Schweden und Portugal hingegen wird auf eine Erhebung dieser Steuer ganz verzichtet. Aber, um Missverständnisse zu vermeiden: Die in Deutschland vererbten Immobilien unterliegen auch dann der Erbschaftssteuer, wenn der Verstorbene nicht in Deutschland gelebt hat bzw. der Erbe im Ausland lebt. Und die vielen Bundesbürger, die eine Immobilie auf Mallorca oder anderswo in Spanien haben, seien besonders gewarnt: Dort beträgt die Steuer bis zu 51 Prozent.

Fazit

Egal ob es um Immobilien oder Betriebsvermögen, um Bargeld oder Aktien geht, wer die Erbschaft anders verteilt sehen möchte, als unsere Gesetze es vorsehen, wer seinen Erben eine "steuergünstige" Erbfolge ermöglichen möchte, wer zudem einen Streit unter (möglichen) mehreren Erben vermeiden will, kann gar nicht umhin, sein Erbe testamentarisch zu gestalten. Mit Hilfe von qualifizierten Rechtsanwälten und Steuerberatern kann der "letzte Wille" besser abgesichert werden. Denn in der Bundesrepublik sind regelmäßig 90 Prozent der privatschriftlichen Testamente, die ohne fachliche Beratung errichtet wurden, unwirksam, weil fundamentale Formerfordernisse nicht beachtet wurden. Die zu erwartende Erbschaftssteuerreform wird zwar für mehr Gerechtigkeit sorgen. So gesehen werden wohl die meisten Bundesbürger mittelbar von einer solchen Reform profitieren. Eine individuelle Beratung bei der Abfassung eines Testaments wird aber auch diese Reform nicht entbehrlich machen - jedenfalls nicht für diejenigen, die gerne sicherstellen wollen, dass ihr "letzter Wille" auch in Erfüllung geht.

Dr. Michael Scheele/Christina Jachert-Maier